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Restschuldbefreiung - die 10 Gebote für die Wohlverhaltensphase


Der Schuldner muss während der Wohlverhaltensphase alle 10 Gebote genau beachten, will er nicht riskieren, die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Ein Verstoß, auch nur gegen eines der Gebote reicht aus, die Restschuldbefreiung zu verhindern.

10 Gebote für die Wohlverhaltensphase

1. Treuhändervergütung zahlen

Die Kosten des Treuhänders werden vom pfändbaren Einkommen bezahlt. Hat der Schuldner kein pfändbares Einkommen, muss die Gebühr aus dem unpfändbaren Einkommen aufgebracht werden. Die Mindestvergütung beträgt € 167 pro Jahr.

Tipp: Jeden Monat € 15 zurücklegen oder an den Treuhänder überweisen.

2. Arbeitspflicht

Der Schuldner muss eine angemessene Arbeit ausüben. Angemessen bedeutet

  • nach eigener Qualifikation (Ausbildung)
    und
  • nach gesundheitlichen Gegebenheiten.

Auch Eltern mit Kindern ab einem bestimmten Alter müssen sich um eine Arbeit bemühen. Details -> Rechtsanwalt/Schuldnerberatung.

Der Schuldner muss sich bei Arbeitslosigkeit intensiv um eine Arbeit bemühen. Er darf keine angemessene Arbeit ablehnen.

Tipp: Während der Arbeitslosigkeit in einem Bewerbungstagebuch alle Anschreiben, Telefonate und Rückmeldungen dokumentieren.

3. Selbstständigkeit

Bei Selbstständigkeit muss der Schuldner mindestens genauso viel an den Treuhänder zahlen, wie wenn er in einem Angestelltenverhältnis wäre.

4. Erbschaft und Schenkung in vorweggenommener Erbfolge

Der Schuldner muss den Treuhänder sofort informieren, wenn er erbt oder eine Schenkung erhält. Er muss eine Hälfte der Erbschaft/Schenkung an den Treuhänder abgeben.

Der Schuldner hat aber keine Verpflichtung, eine Erbschaft anzunehmen oder einen Pflichtteil zu beanspruchen.

Sofort bedeutet innerhalb von zwei Wochen.

5. Gewinne und Schenkungen herausgeben

Schuldner muss Treuhänder sofort informieren, wenn er sonstige Schenkungen, sonstige Gewinne, Lotteriegewinne oder Ausspielungen erhält.
Er muss dem Treuhänder den Geldwert in voller Höhe übergeben.

Sofort bedeutet innerhalb von zwei Wochen.

6. Keinen Gläubiger bevorzugen

Grundsätzlich sollte der Schuldner nur an den Treuhänder zahlen. Dieser verteilt das gepfändete Einkommen an die Gläubiger.

Es darf kein Gläubiger einen Sondervorteil erhalten.

Ausnahmen müssen vorher schriftlich vom Treuhänder genehmigt werden.

7. Informationspflicht des Schuldners

Der Schuldner muss Insolvenzgericht und Treuhänder sofort informieren bei

  • Arbeitsplatzwechsel (Name und Anschrift des neuen Arbeitgebers)
  • Umzug (neue Anschrift)
  • Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Sofort bedeutet innerhalb von zwei Wochen.

8. Mitwirkungspflicht des Schuldners

Der Schuldner muss Anfragen und Aufforderungen vom Insol­venzgericht und Treuhänder sofort beantworten. Die Auskünfte müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Sofort bedeutet innerhalb von zwei Wochen.

9. Keine Einkünfte verheimlichen

In der gesamten Wohlverhaltensphase zieht der Treuhänder den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners direkt an der Quelle ein.

Der Treuhänder muss deswegen stets sämtliche Einkünfte und die Anzahl der Unterhaltsberechtigten kennen.

10. Unangemessene Verbindlichkeiten

Keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen. Was „unangemessen“ ist, richtet sich nach dem Einzelfall.

Im Zweifel vorher mit dem Treuhänder klären.

 

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